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Netz der Universität und der Hochschule Osnabrück
Beraten und beschlossen in der 45. Sitzung des Gesamtsenates der Universität Osnabrück am 12.10.1994
Benutzungsordnung für das Netz der Universität und der
Hochschule Osnabrück
1. Begriffsbestimmung.
Im Sinne dieser Ordnung ist/sind
1.1. Universitäts/Hochschul-Netz
das vom Rechenzentrum der Universität und dem Dezernat 6 (Technik, Liegenschaften, Sicherheit) betriebene allgemeine Datenkommunikationsnetz der Universität und der Hochschule Osnabrück.
1.2. Übergabepunkt
in der Regel ein Kopplungselement, an dem die EDV-Einrichtung eines anderen Betreibers an das Universitäts/Hochschul-Netz angeschlossen wird.
1.3. Netzbetreiber
das Rechenzentrum der Universität und das Dezernat 6 der Allgemeinen Universitätsverwaltung (Technik, Liegenschaften, Sicherheit).
1.4. Beauftragte oder Beauftragter
eine durch die jeweilige Organisationseinheit, die eine an einem Übergabepunkt angeschlossene EDV-Einrichtung betreibt, entsprechend der Rahmennutzungsordnung für EDV-Einrichtungen zu benennende verantwortliche Person.
1.5. Benutzerinnen/Benutzer
des Universitäts/Hochschul-Netzes sind Personen, die über eine an das Universitäts/Hochschul-Netz - auch zeitweilig - angeschlossene EDV-Einrichtung Daten in das Universitäts/Hochschul-Netz senden oder daraus empfangen.
2. Verantwortlichkeit
2.1. Die Verantwortung für den Betrieb des Universitäts/Hochschul-Netzes als logisches System liegt beim Rechenzentrum.
Das Rechenzentrum betreibt die dem Netzbetrieb (Netzmanagement, Einstellung intelligenter Netzkomponenten) zugrundeliegenden Programme.
2.2. Die Verantwortung für die Leitungen, auf denen das Universitäts/Hochschul-Netz betrieben wird, liegt mindestens bis zu den Übergabepunkten beim Dezernat 6.
2.3. Die Verantwortung für die Nachrichtenverbindung zwischen einem Rechner und dem zugehörigen Übergabepunkt liegt in der Regel bei der/dem Beauftragten. Das Rechenzentrum und das Dezernat 6 werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die/den Beauftragten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen.
2.4. Die Beauftragten achten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Einhaltung der den Nutzerinnen/Nutzern zustehenden Rechte bzw. von ihnen übernommen Aufgaben und Pflichten.
2.5. Das Rechenzentrum plant und koordiniert Maßnahmen zum Schutz gegen unautorisierte Zugriffe, Computerviren etc.
3. Ausbau und Anschlüsse
3.1. Beantragung
Der Ausbau des Leitungsnetzes oder ein Anschluß
an das Universitäts/Hochschul-Netz muß beim Netzbetreiber
beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim
Netzbetreiber.
Die Erlaubnis zur Nutzung des Universitäts/Hochschul-Netzes
kann durch den Netzbetreiber befristet werden.
3.2. Besondere Vereinbarungen
Soweit erforderlich, werden zwischen dem Netzbetreiber und der Benutzerin/dem Benutzer Regelungen vereinbart
- zum Übergabepunkt
- zur Nutzung spezieller Netzdienste
- zu besonderen Kosten u.s.w.
3.3. Beendigung
Die Erlaubns zur Nutzung des Universitäts/Hochschul-Netzes erlischt nach Mitteilung durch die Benutzerin/den Benutzer.
Darüber hinaus kann die Nutzungserlaubnis durch das Rechenzentrum eingeschränkt, verweigert oder aufgehoben werden, wenn die Benutzerin/der Benutzer gegen seine Aufgaben und Pflichten verstößt, z.B. durch Weitergabe des Passwortes: Die Weitergabe des Passwortes pp. kann dazu führen, daß nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksame Verpflichtungen entstehen; die oder der Weitergebende haftet gegebenenfalls für den hieraus enstehenden Schaden.
4. Aufgaben und Pflichten des Netzbetreibers
4.1. Der Netzbetreiber betreibt das Netz mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des Systems zu maximieren und Beeinträchtigungen von außen fernzuhalten.
4.2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sich um einen sicheren und ununterbrochenen Betrieb des Universitäts/Hochschul-Netzes zu bemühen, kann aber angesichts des Entwicklungsstandes und des offenen Charakters der derzeitigen Netze keinen störungsfreien Betrieb garantieren.
4.3. Der Netzbetreiber vergibt und verwaltet die Netzadressen/-bereiche und berät die Beauftragten in Fragen der Nutzung des Universitäts/Hochschul-Netzes. Soweit höhere Netzdienste zu koordnieren sind, übernimmt der Netzbetreiber auch diese Aufgabe.
4.4. Der Netzbetreiber übernimmt keine Verantwortung für über das Universitäts/Hochschul-Netz herangetragene Beeinträchtigungen des Betriebs der angeschlossenen EDV-Einrichtungen und daraus resultierende Folgeschäden.
4.5. Der Netzbetreiber hat das Recht, Teile des Universitäts/Hochschul-Netzes zeitweilig stillzulegen, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um bei Störungen die Funktionsfähigkeit des übrigen Netzes zu erhalten. Der Netzbetreiber muß diese Maßnahme frühzeitig den Betroffenen bekanntgeben.
5. Aufgaben und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer
5.1. Jeder Benutzer hat das Recht auf Leistungen des Universitäts/Hochschul-Netzes für Zwecke von Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der unter (3) und (4) genannten Rechte und Pflichten des Netzbetreibers. Dieser kann weitere Nutzungszwecke zulassen. Der EDV-Kommission ist zu berichten.
5.2. Die Benutzerinnen/Benutzer sind gehalten, dem Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen, wenn sie einen erheblichen Mißbrauch des Universitäts/Hochschul-Netzes erkennen.
Mißbrauch ist u.a. jede Art des Mithörens von Datenübermittlungen, das Stöbern von Datenbeständen oder die Weitergabe von unabsichtlich erhaltenen Angaben über Rechner und Person.
5.3. Die Übertragung sehr großer Datenmengen oder eine grob fehlerhafte Nutzung kann das Netz stören oder überlasten. Der normale Umfang der Netznutzung wird bei Beantragung besprochen.
Die Benutzerinnen/Benutzer dürfen den Datenverkehr anderer Benutzer nicht durch Übertragung sehr großer Datenmengen oder grob fehlerhafter Netznutzung unangemessen beeinträchtigen.
5.4. Die Benutzerinnen/Benutzer dürfen aus dem Universitäts/Hochschul-Netz nur diejenigen Daten auf ihre EDV-Einrichtung leiten, die für sie bestimmt sind.
5.5. Im Sinne des Datenschutzgesetzes schutzwürdige Daten dürfen nur in verschlüsselter Form auf das Universitäts/Hochschul-Netz geleitet werden, da die Abhörsicherheit des Netzes nicht gewährleistet werden kann.
5.6. Den Benutzerinnen/Benutzern ist es untersagt, Änderungen an den Übergabepunkten vorzunehmen. Soweit Änderungen an den angeschlossenen Geräten und den vorgesehenen Betriebsweisen geeignet sind, den Betrieb des Universitäts/Hochschul-Netzes zu beeinflussen, sind sie mit dem Netzbetreiber vorher abzusprechen.
5.7. Die Benutzerinnen/Benutzer dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Netzbetreibers Netzadressen ändern oder neue Netzadressen einführen.
5.8. Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Störungen im Universitäts/Hochschul-Netz dem Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.
5.9. Über diese Ordnung hinaus sind die gesetzlichen Regelungen (z.B. Fernmelde- und Datenschutzgesetz) sowie die vertraglichen Regelungen der Universität insbesondere mit den Betreibern nationaler und internationaler Weitverkehrsnetze zu beachten.
6. Regelung von Konflikten
Verstöße gegen diese Benutzungsordnung, Konflikte zwischen Benutzern und dem Netzbetreiber sowie zwischen Benutzern untereinander werden von der Senatskommission für elektronische Datenverarbeitung behandelt.
7. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt mit der Bekanntgabe im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.
Die obige Ordnung wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück Nr. 1/1995 bekannt gegeben.