Rechenzentrum


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Benutzungsordnung für das Rechenzentrum der Universität Osnabrück

I. Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Rechenzentrums

Aufgaben und Organisation des Rechenzentrums sind in §107 Abs. 1 NHG sowie in seiner Ordnung festgelegt.

§ 2 Inanspruchnahme des Rechenzentrums

Die Leistungen, die das Rechenzentrum anbietet, werden in Handbüchern und Mitteilungen des Rechenzentrums veröffentlicht. Diese Leistungen stehen den in § 3 genannten Nutzungsberechtigten zur Abwicklung von Datenverarbeitungsvorhaben zur Verfügung. Die Leistungen des Rechenzentrums sind in wirtschaftlicher und dem Zweck angemessener Weise zu nutzen.

§ 3 Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigte sind:

1. alle Fachbereiche, wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Einrichtungen, Betriebseinheiten

usw., die im Ausstattungsplan, im Organisationsplan oder im Haushaltsplan einer niedersächsischen Hochschule aufgeführt sind,

2. andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Sonstige Einrichtungen, die nicht unter 1. und 2. fallen und Einzelpersonen kann im Rahmen des Beantragungsverfahrens nach § 5 ein Nutzungsrecht eingeräumt werden.

§ 4 DV-Beauftragte und Benutzer

Die von den Nutzungsberechtigten mit der Abwicklung ihrer Datenverarbeitungsvorhaben beauftragten Mitarbeiter heißen DV-Beauftragte. Benutzer sind diejenigen Personen, die im Auftrag oder mit Billigung des DV-Beauftragten Leistungen des Rechenzentrums unmittebar in Anspruch nehmen.

Benutzer sind in diesem Sinne auch Studenten, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung nach Aufgabenstellung des Lehrenden das Rechenzentrum benutzen.

II. Benutzungserlaubnis

§ 5 Beantragungsverfahren

Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme von Leistungen des Rechenzentrums wird schriftlich durch den Nutzungsberechtigten und DV-Beauftragten beantragt. Der Antrag muß u.a. enthalten:

1. Angaben, die eine Zuordnung zu Rangstufen der Bearbeitung gemäß § 8 ermöglichen

2. Angaben, die die Person des DV-Beauftragten und der Benutzer bezeichnen.

§ 6 Benutzungserlaubnis

Der Leiter des Rechenzentrums teilt die Benutzungserlaubnis dem Nutzungsberechtigten und dem DV-Beauftragten schriftlich mit. Der DV-Beauftragte hat die in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung arbeitenden Benutzer auf die Einhaltung des Benutzungsordnung zu verpflichten. Die Benutzungserlaubnis kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein Verstoß gegen § 2 Satz 3 erkennbar ist.

§ 7 Löschen der Benutzungserlaubnis

Die Benutzungserlaubnis ist zu befristen. Sie erlischt, wenn die Frist abgelaufen oder keine Verlängerung genehmigt worden ist.

Darüber hinaus erlischt sie

- aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Nutzungsberechtigten oder des DV-Beauftragten

- beim Ausscheiden des DV-Beauftragten.

Das Ausscheiden des DV-Beauftragten oder eines Benutzers hat der Nutzungsberechtigte dem Rechenzentrum umgehend bekanntzugeben.

§ 8 Rangstufen

Die Datenverarbeitungsvorhaben werden nach der Zugehörigkeit der sie durchführenden Nutzungsberechtigten in Gruppen gegliedert, denen Rangstufen zugeordnet sind. Dabei gilt folgende Zuordnung:

- Rangstufe 1

Hochschulen und hochschulfreie wissenschaftliche Einrichtungen des Landes, für die das Rechenzentrum

errichtet, miterrichtet bzw. für deren Rechenbedarf es für zuständig erklärt wurde

- Rangstufe 2

Hochschulen des Landes und hochschulfreie wissenschaftliche Einrichtungen des Landes, die nicht unter Rangstufe 1 fallen

- Rangstufe 3

Hochschulen und hochschulfreie wissenschaftliche Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und nicht unter die Rangstufe 1 oder 2 fallen

- Rangstufe 4

Hochschulbedienstete im Rahmen einer Nebentätigkeit und alle sonstigen Nutzungsberechtigten, die nicht unter die Rangstufen 1 bis 3 fallen. Benutzer mit der Rangstufe n haben Vorrang vor Benutzern der Rangstufe n+1 (n=1,2,3).

Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag des Leiters des Rechenzentrums Ausnahmen von dieser Rangstufenordnung zulassen.

III. Arbeitsweise des Rechenzentrums

§ 9 Betriebliche Vorschriften

Für den Aufenthalt in den Räumen des Rechenzentrums, für die Benutzung der zur Selbstbedienung zur Verfügung stehenden Geräte sowie für die Inanspruchnahme des Rechenzentrums sind die Bedienungsanleitungen, allgemeinen Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften der Hausordnung zu beachten.

§ 10 Sicherheit von Datenmaterial

Das Rechenzentrum bewahrt Lochstreifen, Lochkarten, Ergebnislisten und ähnliches für die Benutzer auf. Holt der Benutzer innerhalb einer festgelegten Frist die für ihn aufbewahrten Materialien nicht ab, so kann das Rechenzentrum diese vernichten. Das Land haftet für das Rechenzentrum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es haftet grundsätzlich nicht bei fehlerhaften Rechenergebnissen, bei Zerstörung von Dateien oder Beschädigung von Datenträgern und bei nicht termingerechter Abwicklung von Rechenarbeiten.

§ 11 Verarbeitung schutzbedürftiger Daten

Die Verarbeitung von Daten, die schutzbedürftig im Sinne der gültigen Datenschutzbestimmungen sind, ist den Benutzern nur nach Rücksprache mit dem Rechenzentrum und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gestattet.

§ 12 Berichte

Nach Aufforderung durch das Rechenzentrum ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, einen Bericht über die Benutzung der Rechenanlagen und die dabei gewonnenen Erfahrungen abzugeben. Bei der Veröffentlichung von Rechenergebnissen ist anzugeben, daß sie im Rechenzentrum erstellt wurden.

§ 13 Mißbräuchliche Benutzung

Die DV-Beauftragten und die Benutzer sind verpflichtet, die für die Arbeit mit den Einrichtungen des Rechenzentrums geltenden Richtlinien und Bestimmungen einzuhalten. Bei Mißbrauch der Anlage oder bei einem groben Verstoß gegen die für die Benutzung des Rechenzentrums geltenden Richtlinien und Bestimmungen kann der Leiter des Rechenzentrums den sofortigen Ausschluß von der Benutzung des Rechenzentrums verfügen. Der DV-Beauftragte hat dafür Sorge zu tragen, daß die ihm erteilte Benutzungserlaubnis nicht mißbräuchlich verwendet wird. Der DV-Beauftragte und die Benutzer dürfen Software und Dokumentationen, die ihnen vom Rechenzentrum direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt wurden, ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechenzentrums nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen.

Das Rechenzentrum legt

- den Kreis der Nutzungsberechtigten dieser Produkte gemäß den Überlassungsbedingungen der Lieferanten der Software und

- bezüglich Rechner, Version des Produktes, Nutzungszeitraum und Zugriffsart jeweils eindeutigen Bedingungen fest.

Es macht dies bekannt. Software und Dokumentationen dürfen nur im Rahmen dieser Bedingungen benutzt werden.

Der DV-Beauftragte verpflichtet sich, das Rechenzentrum und dessen Bedienstete von allen Rechten und Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Die gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1.

IV. Bewirtschaftung von Rechnerleistung

§ 14 Kontingentierung

Jeder Nutzungsberechtigte erhält Kontingente von Betriebsmitteln. Die Aufteilung der Kontingente obliegt dem Nutzungsberechtigten selbst. Der Senat legt die Richtlinien für die Zuteilung der Kontingente fest.

Die Benutzer können im Rahmen dieser Bewirtschaftung Betriebsmittel im notwendigen Umfang belegen, soweit die Möglichkeiten der anderen Benutzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

$ 15 Entgelte

Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rechenzentrums sind folgende Entgelte zu entrichten:

- Rangstufen1 und 2

unentgeltlich (Aufwendungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 LHO sind zu erstatten)

- Rangstufe 3

Entgelt in Höhe der Selbstkosten des Landes

- Rangstufe 4

Entgelt in Höhe des Marktpreises.

Die Sätze für die Kategorien "Selbstkosten des Landes" und "Marktpreise" werden vom Minister für Wissenschaft und Kunst festgelegt und vom Rechenzentrum bekanntgegeben. Das nähere regelt die Entgeltordnung.

§ 16 Sonderleistungen

Für Leistungen, die den im Rechenzentrum üblichen Rahmen überschreiten, können zusätzliche Entgelte erhoben werden; diese legt das Rechenzentrum fest und teilt sie auf Anfrage mit.

§ 17 Kostenfestsetzung

Grundlage für die Bemessung der in Anspruch genommenen Leistungen sind die Betriebsunterlagen des Rechenzentrums. Anhand diese Unterlagen setzt das Rechenzentrum Kosten fest. Die Kostenfestsetzung (Rechnung) wird dem Nutzungsberechtigten regelmäßig zugestellt.

Grundsätzlich sind die Benutzungsentgelte auch zu entrichten, wenn Programme ergebnislos oder fehlerhaft durchgeführt wurden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Fehler vom Rechenzentrum zu vertreten ist und das Benutzungsentgelt erheblich wäre.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordunung tritt am 1. März 1982 in Kraft. Sie wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück bekannt gemacht.